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INFORMATION
EINLADUNG ZUM INFOABEND

Energiegenossenschaft Hochschwab-Süd
Die regionale Nutzung erneuerbarer Energien ist heute wichtiger denn je.
Deshalb wurde auf Initiative der Gemeinden Turnau, Aflenz und Thörl sowie der Raiffeisenbank Turnau-St. Lorenzen vor kurzem die Energiegenossenschaft Hochschwab Süd eGen gegründet.
Wollen Sie auch von regionalem, nachhaltigem und günstigem Strom profitieren oder den Überschuss Ihrer Anlage (PV, Wasserkraft etc.) zu einem fairen Preis in eine Gemeinschaft einspeisen?
Bei den Infoabenden der Energiegenossenschaft Hochschwab Süd eGen erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen
Der Vorstand der Energiegenossenschaft Hochschwab Süd eGen lädt Sie herzlich dazu ein!
WANN: Donnerstag, 18.03.2026 um 19:00 Uhr
WO: Freizeitheim Thörl
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
GEWICHTSBESCHRÄNKUNGEN
Gewichtsbeschränkungen auf Gemeindestraßen

Die mit Verordnung vom 11. Februar 2026, GZ: 612-0/2026 erlassene Gewichtsbeschränkung wird mit Dienstag, den 10. März 2026 teilweise aufgehoben!
Die Aufhebung des Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht betrifft folgende Bereiche:
Ortsteil Thörl:
Gemeindestraße Fölz
Gemeindestraße Sulzgraben
Ortsteil Etmißl:
Gemeindestraße ab Kaufhaus Ziegler
Gemeindestraße Oisching
Gemeindestraße Wiedererweg bis zur Liegenschaft Etmißl 18
Ortsteil St. Ilgen:
Gemeindestraße Sankt Ilgen bis Bodenbauer
Die Straßenverkehrszeichen laut § 52a/9c StVO 1960 i.d.g.F werden am Dienstag, den 1031. März 20256 entfernt.
Für die Bereiche Ortsteil Etmißl - Gemeindestraße Lonschitz (inklusive Verbindung Sattler, St. Katharein), Gemeindestraße Wiedererweg ab Liegenschaft Etmißl 18, Gemeindestraße ab Tennisplatz und Ortsteil St. Ilgen – Affenthalerstraße bleibt die verordnete Gewichtsbeschränkung bis auf weiteres aufrecht und wird nach Wegfall der Veranlassung aufgehoben.
OSTERFEUER - SONNWENDFEUER
Brauchtumsfeuer in Thörl erlaubt!

Die Entfachung von Osterfeuer und Sonnwendfeuer ist in Thörl unter Einhaltung der Bestimmungen nach der Steiermärkischen Brauchtumsfeuer-Verordnung zulässig.
Brauchtumsfeuer: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt wird. Als solche Feuer gelten:
a) Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr
des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
b) Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so
ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am
nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des
Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich. § 3
Abs. 3 gilt sinngemäß;
c) Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten,
wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem
Brauchtumshintergrund verweisen können.
Sicherheitsvorkehrungen:
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf
ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB. durch das Bereithalten
geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine
unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. 50 m zu Gebäuden;
2. 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können
von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden;
4. 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden
kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.
-- Es wird empfohlen Brauchtumsfeuer bei der zuständigen
Feuerwehr zu melden! --
Veranstaltungen
Veranstaltungen in der Region
Hier finden Sie sämtliche Veranstaltungen in der Alpenregion Hochschwab!
Öffnungszeiten
Bürgermeistersprechtag:
Do: 17:00 - 19:00
(mit Terminvereinbarung)
In folgenden Angelegenheiten bitten wir Sie um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung:
-
Reisepässe
-
ID-Austria
-
Bauamt
-
Standesamt
Mo:
Di:
Mi:
Do:
Fr:
07.30 - 12.00 und 14.00 - 17.00
07.30 - 12.00
07.30 - 12.00
14.00 - 19.00
07.30 - 13.00


